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AGB
- Wann gelten unsere bzw. Ihre AGB?
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- Allgemeines
- Wir, die Fa. Gierss. Veranstaltungstechnik GmbH (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist.
- Geltung unserer AGB auch für künftige Aufträge und Ergänzungen
- Für zusätzliche Leistungen und Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart werden sollte. Dies ist dann der Fall, wenn die zusätzlichen Leistungen inhaltlich zum ursprünglichen Auftrag gehören.
- Unsere AGB gelten auch für Ihre künftigen Aufträge an uns, ebenso für unsere auf Ihren Wunsch hin erbrachte Vorleistungen (z.B. Kalkulationen, Vor-Ort-Termine, Planzeichnungen usw.) vor einer etwaigen weiteren Auftragserteilung, soweit wir jeweils nichts anderes vereinbaren.
- Ihre AGB
- Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben und unsere AGB ausgeschlossen haben. Insoweit wird § 362 HGB ausgeschlossen.
- Wie und wann kommt der Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?
- Wer gibt das Angebot ab?
- Wir geben das Angebot ab; die Frist für die Annahme ergibt sich aus unserem Angebot, ansonsten aber 14 Tage. Wenn Sie das Angebot abgeben, sind Sie an Ihr Angebot 4 Wochen gebunden, d.h. wir haben 4 Wochen Zeit, Ihr Angebot anzunehmen.
- Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister
- Unsere Angestellten, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit wir diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.
- Vertragsgegenstand
- Allgemeines
- Ist Auftragsgegenstand eine Veranstaltung, sind wir nicht der Veranstalter, solange das nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Was dort nicht genannt ist oder später einvernehmlich beauftragt wird, ist auch nicht Vertragsgegenstand.
- Rechtslage, Korrekturläufe
- Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bestehende Rechtslage. Ergeben sich durch eine spätere Änderung der Rechtslage notwendige Anpassungen unserer Leistungen, können wir gemäß Ziffer 4.3 eine entsprechende Anpassung der Vergütung bzw. den Mehraufwand vergütet verlangen, soweit nachweislich ein Mehraufwand entsteht.
- Bei Design, Grafiken und anderen kreativen Werken gilt: Dem kalkulierten Angebot zugrunde liegen grundsätzlich höchstens zwei Korrektur- bzw. Änderungsläufe.
- Einsatz von Nach- bzw. Subunternehmern
- Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen andere Nachunternehmer einzusetzen. Soweit Sie zwingenden gesetzlichen regulatorischen Bestimmungen unterliegen, müssen Sie einer Unterbeauftragung zustimmen.
- Ersetzung von Leistungen
- Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere vergleichbare Leistungen ersetzen, wenn diese ebenso geeignet sind, den Vertragszweck zu erreichen und die Ersetzung für Sie zumutbar ist.
- Im Rahmen einer Schadenminderung bzw. in dem Fall, wenn die Ersetzung das mildere Mittel einer Unmöglichkeit ist und wir uns ohne Ersetzung auf Höhere Gewalt bzw. ein Ereignis im Sinne der Ziffer 14 berufen könnten, können wir notwendige Mehrkosten der Ersetzung angemessenen vergütet verlangen; im Übrigen gilt Ziffer 4.5.
- Vorbehalt der Verfügbarkeit
- Sie und wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt notwendige Leistungen unverschuldet von beauftragten Dritten nicht erhalten (Selbstlieferungsvorbehalt). In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren.
- Ist eine Ersetzung der Leistung möglich, ebenso geeignet und für Sie zumutbar, gilt vorrangig vorstehende Ziffer 3.4. Ist dieselbe Leistung oder eine Alternative nur zu erhöhten Preisen möglich, gilt vorrangig die Preisanpassungs- bzw. Preiserhöhungsklausel in Ziffer 4.5. Bleibt es aber bei der Nicht-Verfügbarkeit und gibt es dazu keine Alternativen (z.B. Ersetzung oder Preisanpassung), können Sie oder wir von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten.
- Ist eine Teilbarkeit der nicht verfügbaren Leistung zum restlichen Vertragsteil nicht möglich oder für Sie oder uns unzumutbar, gilt der Rücktritt für den gesamten Vertrag.
- Wenn Sie vom gesamten Vertrag zurücktreten wollen, müssen Sie uns vorab auffordern, unverzüglich nachzuweisen, dass der verbleibende Vertragsteil für Sie zumutbar und für uns möglich ist. Gelingt uns dies, können Sie nur anteilig zurücktreten. Wollen wir vom gesamten Vertrag ohne Ihr Einverständnis zurücktreten, müssen wir nachweisen, dass die Durchführung des verbleibenden Vertragsteils unzumutbar oder unmöglich ist.
- Wir erstatten bei einem teilweisen oder vollständigen Rücktritt bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich in der auf den Umfang des Rücktritts entfallenden Anteils an Sie zurück.
- Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen
- Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig.
- Daher gilt, dass wir für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich sind, wenn diese von uns ausdrücklich zugesichert wird oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen.
- Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung aus (Folge-)Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch Sie oder Dritten, die nicht unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind, beruhen.
- Risiko der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts
- Das Risiko der Durchführbarkeit der Veranstaltung bzw. Ihres Vorhabens liegt ganz grundsätzlich bei Ihnen.
- Übernahme von Verantwortung durch Prüfung bzw. Nicht-Prüfung
- Nehmen wir ein in diesen Geschäftsbedingungen uns zustehendes Recht (bspw. für eine Abnahme, eine Prüfung, ein Betreten können usw.) nicht wahr, so ändert dies nichts an Ihren und unseren gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verantwortlichkeiten.
- Vergütung, Kosten und Zahlungsbedingungen
- Brutto- oder Nettopreisangaben
- Wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, sind die genannten Preise Nettopreise (also zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer).
- In vielen Fällen ist im Voraus nicht oder nur schwer möglich, den Brutto-Betrag bzw. die Höhe des Steuerbetrages zu ermitteln. Wir behalten uns daher vor, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anfallende Umsatzsteuer erst bei Rechnungsstellung zu ermitteln und in Rechnung zu stellen; es kann auch sein, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Sie zur Abführung der Steuer verpflichtet sind, so dass die von uns bei Vertragsschluss genannten Summen grundsätzlich nicht endgültig sind bzw. nicht pauschal ein fester Steuersatz zugrunde gelegt werden kann.
- Sollte sich nach Stellung der Rechnung innerhalb der gesetzlichen Verjährung herausstellen, dass die Umsatzsteuer höher oder niedriger zu berechnen gewesen wäre, sind wir im Fall einer niedriger ausfallenden Berechnung zur entsprechenden Erstattung an Sie verpflichtet, im Fall der höher ausfallenden Berechnung berechtigt, den Fehlbetrag nachzuberechnen, in beiden Fällen auch zur entsprechenden Korrektur der Rechnung bzw. Neuausstellung.
- Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten
- In unserer angebotenen bzw. veranschlagten Vergütung und Kosten sind folgende mögliche Kostenpositionen nicht enthalten, wenn wir sie nicht ausdrücklich vereinbart haben – und zwar auch dann, wenn die Leistungen als solche zum Vertragsgegenstand gehören (es kann also sein, dass wir auftragsgemäß die Leistung erbringen, aber zusätzliche Kosten dafür anfallen):
- Sie müssen diese Kosten, soweit sie anfallen, zusätzlich bezahlen, soweit das nicht anders ausdrücklich vereinbart ist.
- Es wird klargestellt, dass die vorstehende abstrakte Auflistung von möglichen Kostenbestandteilen kein Indiz dafür ist, ob/dass diese Positionen Teil des individuellen Vertragsgegenstandes sind; der Vertragsgegenstand richtet sich ausschließlich nach Ziffer 3.
- Zusätzliche Leistungen
- Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die notwendig für den Auftrag oder von Ihnen gewünscht, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist.
- Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit wir sie zumutbar leisten können, durch Sie zu vergüten. Soweit wir nichts anderes vereinbaren, gelten für diese Vergütung bzw. Kosten unsere für den bisherigen Vertragsgegenstand vereinbarten Preise, Stunden- bzw. Tagessätze entsprechend.
- Kosten und Zahlungsbedingungen von Dritten
- Für die Kosten für Leistungen Dritter, die nicht ausdrücklich in unserer Vergütung bereits pauschalisiert enthalten, sondern gesondert als Fremdkosten im Angebot ausgewiesen sind, gilt:
- Für den Fall, dass wir zur Erfüllung unserer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an diese Dritte leisten müssen, können wir verlangen, dass Sie diese Zahlungen vorab an uns oder direkt an den Dritten zahlen. Für alle aus einem Verzug dieser Zahlung resultierenden Schäden haften wir nicht.
- Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger bleibt vorbehalten.
- Nachträgliche Preisänderungen
- Wir können die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Diese Bestimmung erlaubt nur die Erhöhung von Kosten, die wir an Dritte leisten müssen, und nicht eine damit einhergehende Erhöhung unseres Gewinns.
- Vorauszahlungen
- Die vereinbarten Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
- Teilleistungen, Abschlagszahlungen
- Bei abgrenzbaren Teilleistungen können wir entsprechende Teilzahlungen verlangen. § 632a BGB gilt entsprechend. Wir können darüber hinaus Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB verlangen.
- Regelung zur Rückforderung von den von Ihnen bezahlten Vorschüssen
- Wenn Sie uns einen Vorschuss bezahlt haben, und haben wir damit einen angeforderten Vorschuss von einem von uns und auf unsere Rechnung beauftragten Nachunternehmer bezahlt, und kommt es zu einer ganzen oder teilweisen Rückabwicklung des Vertrages oder des Vertragsteils, der von dem Vorschuss betroffen ist, gilt:
- Erstattet dieser Nachunternehmer den Vorschuss nicht zurück, obwohl ein Erstattungsanspruch besteht (z.B. im Falle seiner Insolvenz), und sind wir Ihnen gegenüber zur Erstattung Ihrer Vorschusszahlung verpflichtet, so ist der Erstattungsanspruch von Ihnen gegen uns im Sinne des § 313 BGB angemessen anzupassen. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Sie als Veranstalter das Risiko der Durchführbarkeit der Veranstaltung tragen so, als wenn Sie selbst die Nachunternehmer beauftragt hätten.
- Besondere steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug
- Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.
- Einsatz von Ihren Materialien, Rechten und Ihre Vorgaben
- Vorgabe und Überlassung von Immobilien, Gegenständen, Dateien usw. durch Sie
- Wenn Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, Dienstleister, Software, Logos, Titel, Texte, Fotos, Videos, Dateien, Daten oder deren Nutzung usw. vorgeben oder an uns überlassen und wir selbst nicht die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese auf Rechtmäßigkeit, Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn wir einen Ortstermin, eine Begehung oder dergleichen durchführen.
- Wenn Sie uns Gerätschaften (z.B. elektrische Betriebsmittel, Kettenzüge, Hubförderfahrzeuge) überlassen, die einer regelmäßigen oder einzelfallabhängigen Prüfung bedürfen (z.B. nach DIN, VDE oder Unfallverhütungsvorschriften), dürfen wir davon ausgehen, dass Sie diese Prüfung regelkonform bereits vor der Überlassung an uns durchgeführt haben und die Gerätschaften ohne Weiteres direkt betriebsbereit sind. Verzögerungen, die durch Fehlerbehebungen bzw. Ertüchtigung u.ä. der von Ihnen zur Verfügung gestellten Gerätschaften eintreten, haben wir nicht zu vertreten.
- Die vorstehend geregelte Nichtverantwortlichkeit gilt nicht, wenn
- sich uns die Rechtswidrigkeit, Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit usw. aufdrängt,
- Sie uns zur Prüfung ausdrücklich beauftragt haben, oder
- Sie uns in den Fällen, in denen Vorschriften eine Prüfung durch den Bediener vorsehen (z.B. die Sicht- und Funktionsprüfung von Gabelstaplern nach Ziffer 5 der DGUV Information 208-004), uns frühzeitig (so frühzeitig, dass wir in der Lage sind, notwendige Zeit und Personal zur Prüfung zu beschaffen und einzuplanen) informiert haben, dass solche Prüfungen durch uns durchzuführen sind.
- Wir sind jedenfalls ausdrücklich dann nicht verantwortlich bzw. es bestehen keine Gewährleistungsrechte gegen uns bzw. wir haften nicht insbesondere für Folgeschäden (z.B. Löschen von Daten) oder Bußgelder usw., wenn auf Ihren Wunsch Dienstleister involviert werden, deren Datenverarbeitung ganz oder teilweise in den USA bzw. außerhalb der EU bzw. auf Servern in den USA bzw. außerhalb der EU stattfindet.
- Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung Materialien von Ihnen verwendet oder genutzt werden sollen, haben Sie auf Ihre Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach Vereinbarung an unseren Sitz oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen.
- Überlassung von Rechten an uns
- Vorstehende Ziffer 5.1 gilt entsprechend, wenn Sie uns Rechte z.B. an Logos, Fotos, Musik, Texten, Videos usw. überlassen oder einräumen.
- Wir sind berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Sie stellen sicher, dass wir hierzu die notwendigen Rechte innehaben bzw. informieren uns schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen.
- Unser Eigentum, unsere Dokumente, Nutzungsrechte
- Eigentum
- Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen, Dateien und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
- Dies gilt direkt bzw. entsprechend für Rohdaten oder „offene Dateien“.
- Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.
- Schutz unserer Dokumente und Ideen
- Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Sicherheitskonzepte, Hygienekonzepte u.ä., Planungsunterlagen, Checklisten, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen sowie in Textform oder auf andere Weise verkörperter Ideen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten.
- Diese Wirkung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
- Diese Bestimmung gilt dann nicht, soweit abtrennbare Teile derart offenkundig allgemein-üblich sind, dass ein Schutz aus dieser Bestimmung Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass die Inhalte ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich sind, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.
- Ihre Nutzungsrechte
- Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
- Sie erwerben nur dann ohne Bezahlung bereits vorab diese Nutzungsrechte, soweit eine spätere Fälligkeit nach der eigentlichen Nutzung vereinbart ist.
- Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, umfasst der Vertragszweck die vertragsgegenständliche Veranstaltung; nicht umfasst vom Vertragszweck sind Folgeveranstaltungen auch derselben Veranstaltung in den Folgejahren.
- Über den Vertragszweck hinausgehende Nutzungen (bspw. zeitlich durch Nutzungen für andere Veranstaltungen) bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen, angemessenen Vergütungspflicht.
- Unsere Zustimmung zu einer über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehenden Nutzung führt nicht zur Übernahme von Gewährleistung bzw. Haftung für die Inhalte für diese weiteren Nutzungen; ist eine weitere Gewährleistung bzw. Haftung für Folgenutzungen durch uns erwünscht, erfolgt diese nur durch ausdrückliche vergütungspflichtige Beauftragung der Aktualisierung. Für insoweit entstehende Folge-Versionen unseres Sicherheitskonzepts oder Teilen davon gelten diese Bestimmungen entsprechend.
- Wir sorgen, soweit wir dazu beauftragt sind, nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit Sie Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchten, sind Sie selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).
- Wir sind nicht verpflichtet, Rohdaten bzw. offene Dateien herauszugeben, und haben im Falle einer Herausgabe jedenfalls einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
- Soweit Urheber Ansprüche aus §§ 32 ff. Urheberrechtsgesetz geltend machen, so haben wir einen Anspruch auf Erstattung der von uns getätigten Zahlungen bzw. Freistellung von den Ansprüchen des Urhebers.
- Soweit wir Rechte bei Dritten beschaffen, gilt für eventuell von dort gestellte finanzielle Forderungen Ziffern 4.4 und 6.3 entsprechend.
- Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit
- Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger
- Sie sind verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.
- Arbeitssicherheit, Hygiene
- Wir haben einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheits- und allgemeine Sicherheitsmaßnahmen sowie Hygienemaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am Veranstaltungsort tätig sind.
- Vereinbarungen bei vorübergehender Überlassung von Sachen
- Untervermietung
- Eine Untervermietung oder Weitergabe gemieteter Sachen, die nicht vertragsgemäß notwendig ist (z.B. damit der von Ihnen beauftragte Techniker die Sache bedienen kann), ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ist der Untermieter (z.B. der Veranstalter, wenn Sie selbst Dienstleister sind) schriftlich im Vertrag benannt, gilt die Zustimmung als erteilt.
- § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
- Berechnung des Mietpreises, Mietbeginn und Mietende
- Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen (00:00 – 24:00 Uhr) berechnet, soweit wir nichts anderes vereinbaren. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials in unserem Lager bzw. im Lager unseres Nachunternehmers, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an Sie. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an uns zurückgegeben wird und uns das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.
- Zustand der Sachen, Aufbau
- Die Mietgegenstände werden Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige erkennbare Schäden oder erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Sie für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haften für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.
- Wir benennen auf Ihren Wunsch den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den Sie auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit stellen.
- Bewachung der Sachen
- Sie sind verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie haften ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich sind.
- Versicherung
- Sie sind verpflichtet, einen Mietgegenstand ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern und während der Überlassungsdauer versichert zu halten. Wir haben das Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen und die Überlassung an Sie von der Vorlage eines Versicherungsnachweises, bezogen auf den Überlassungszeitraum, abhängig zu machen. Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart ist:
- 1 Million Euro für Personenschäden,
- 1 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss, sowie
- 250.000 Euro für Vermögensschäden.
- Schadenersatz bei Beschädigung
- Im Falle von Beschädigungen mit wirtschaftlichem Totalschaden, Untergang oder Verlust müssen Sie uns – vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung und/oder der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert (= Neuwert) des Equipments ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den wir für eine Ersatzbeschaffung zum Neuwert des Equipments aufbringen müssen. Es bleibt Ihnen aber vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.
- Abholung
- Soweit wir das überlassene Equipment bei Ihnen abholen und selbst nicht vor Ort auftragsgemäß genutzt haben, stellen Sie sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen aus den Regelungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für unser Abholpersonal nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Sie erstatten uns alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.
- Sonderfall der fristlosen Kündigung durch Sie
- Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn wir ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn wir sie verweigert haben oder in unzumutbarer Weise verzögert, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für Sie gegeben ist.
- Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung
- Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen).
- Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu unserer Haftung in Ziffer 13.
- Genehmigungen und Abnahmen
- Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung ortsunabhängig notwendig sind, um unser Equipment überhaupt betreiben zu dürfen, werden von uns eingeholt, sind aber von Ihnen ganz oder anteilig zu bezahlen, soweit diese Genehmigungen für den Betrieb für Sie notwendig sind.
- Genehmigungen jeder Art, die ortsabhängig notwendig sind, unser Equipment am geplanten Veranstaltungsort betreiben zu können (z.B. Anwohnerlärmschutz, kommunale Satzungen, Landesrecht), sind im Zweifel von Ihnen, ansonsten wenn beauftragt von uns einzuholen, und von Ihnen zu bezahlen.
- Etwaige erforderliche Abnahmen haben Sie zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme tragen Sie, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Untergang der Sache, Verzögerungen
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf Sie über, soweit wir keinen Aufbau oder Abbau unseres Equipments oder keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schulden.
- Wird die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf Sie über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. haben Sie zu tragen bzw. Sie müssen auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.
- Erfolg der Lieferung
- Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellen, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).
- Teillieferungen
- Wir können Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung:
- auf Umstände aus Ihrem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), und/oder
- aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zeitlich oder räumlich zu wenige Zufahrtsmöglichkeiten) unabwendbar ist, und/oder
- aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für uns ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, und/oder
- im Übrigen, soweit die Teillieferungen für Sie zumutbar sind.
- Solche Teillieferungen sind von Ihnen ab- bzw. anzunehmen.
- Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht von uns zu vertreten ist, können wir anfallenden Mehraufwand, Kosten und Schäden ersetzt verlangen.
- Prüfpflicht
- Sie haben die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne weiteres möglich ist.
- Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende.
- Liefertermine
- Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendige Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
- Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
- Allgemeines
- Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
- Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
- Ihre und unsere Veranstaltungskonzepte, Sicherheitskonzepte, Hygienekonzepte und andere Konzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. gelten als Geheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
- Sie und wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Berücksichtigung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt.
- Weitergabe der Pflichten an Dritte
- Sie und wir sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch unseren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Auftragnehmern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.
- Ob diese Pflichtenauferlegung für Sie bzw. uns bei jedem Kooperationspartner oder Auftragnehmer zumutbar ist, bestimmt sich nach Ihrem bzw. unserem Einflussvermögen auf den jeweiligen Kooperationspartner oder Auftragnehmer, sowie die typischerweise zu erwartende Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung.
- Ein Beispiel, bei dem davon auszugehen ist, dass eine Auferlegung der Verschwiegenheitspflichten zumutbar ist, ist ein Auftragnehmer, der einen wesentlichen Teil der von jeweils geschuldeten Leistungen leistet (z.B. Überlassung der Veranstaltungsstätte); Gegenbeispiele sind Versand-, Druck- oder Internetdienstleister.
- Aufnahmerecht, Aufzeichnung, Referenznennung, Muster
- Aufnahmerecht
- Wir sind berechtigt, auf Ihrer Veranstaltung bzw. von Ihrem Vorhaben unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden.
- Aufzeichnung zu Beweiszwecken
- Abweichend von Ziffer 10.1 sind wir berechtigt, die Veranstaltung (gleich ob als Präsenzformat, hybrides Format oder rein digitales Format) zu Zwecken der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen (z.B. als Beweismittel) aufzuzeichnen. Dazu können wir Inhalte von Mitwirkenden (z.B. Vorträge von Referenten oder Vorführungen von Künstlern) so aufzeichnen, dass diese Mitwirkenden einzeln erkennbar sind, sonstige Besucher bzw. Teilnehmer der Veranstaltung hingegen stets nur in einer Gruppe mit mehreren Personen.
- Sie stellen hierzu sicher und stehen dafür ein, dass die Mitwirkenden damit einverstanden sind.
- Referenznennung
- Wir sind berechtigt, Ihren Namen und die vertragsgegenständliche Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen.
- Einbehalt von Mustern
- Wir können Einzelstücke der von uns für Sie produzierten Printprodukte (z.B. Flyer) oder Dateikopien von hergestellten digitalen Dateien (im Folgenden: Muster) zur Verwahrung einbehalten.
- Gewährleistung
- Keine Erfolgsgewährleistung
- Eine Gewähr für den Erfolg, den Sie aus unseren vertrags- und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen ziehen können (z.B. Erreichen der maximalen Besucherzahl, Umsatzsteigerung, Steigerung des Bekanntheitsgrades usw.), wird nicht gegeben, soweit wir dies nicht ausdrücklich garantiert bzw. versprochen haben.
- Abnahme
- Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie diese nach unserer Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, nicht mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigern.
- Frist zur Mängelrüge
- Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
- Mängelbeseitigung
- Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Ihr Minderungsrecht
- Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
- Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
- Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“, Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen). Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Ihre Rechte wegen Mängeln sind auch ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
- Änderung der Verjährungsfrist
- Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
- Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Personenschäden,
- bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),
- bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Sonstiges
- Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
- Ihre Haftung
- Sie haben im Rahmen Ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf Ihre Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand sowie den von uns vertragsgemäß überlassenen Gegenständen und Räumen in Berührung kommen (z.B. Ihre Betriebsangehörigen, Gäste, Kunden oder von Ihnen beauftragte Handwerker, Transporteure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf die Mietgegenstand verursacht haben und/oder unserem Verantwortungsbereich unterfallen.
- Sie tragen die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter Ihre Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.
- Soweit bei von Ihnen zu vertretenem Verlust oder Beschädigung eine Neubeschaffung von Equipment notwendig ist, sind Sie zur Erstattung des Neuwertes des Equipments gegen Nachweis verpflichtet.
- Unsere Haftung
- Unsere Verschuldensunabhängige Haftung bei Vermietung
- Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“, Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen). Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Unsere Haftung bei Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen
- Wir haften für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten.
- Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.
- Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
- Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
- Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen
- Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
- Unsere Haftung beim Einsatz von Streaming- bzw. Internetdienstleistern
- Soweit wir zur Erfüllung des Auftrages externe Streaming-Dienstleister oder Internetplattformen o.Ä. einsetzen (z.B. Youtube, Zoom u.a.), haften wir nicht, soweit dort technische Probleme auftreten, die zu Störungen beim Auftragsgegenstand führen und wir dies nicht unmittelbar selbst (also durch unmittelbares eigenes Tun oder Unterlassen) zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen online bzw. im Internet erbracht werden sollen.
- Wir haften nicht für Schäden (z.B. Löschen von Daten) oder Bußgelder usw., wenn auf Ihren Wunsch Dienstleister involviert werden, deren Datenverarbeitung ganz oder teilweise in den USA bzw. auf Servern in den USA stattfindet.
- Höhere Gewalt und andere schwerwiegende Ereignisse
- Höhere Gewalt & andere Ereignisse im Verhältnis zwischen Ihnen und uns
- Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die weder Sie noch wir zu vertreten haben, die zu einer Nichtdurchführbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führen, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten, die von uns erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden notwendigen Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
- Höhere Gewalt & andere Ereignisse außerhalb des Vertragsverhältnisses
- Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der zugrundeliegenden Veranstaltung für Sie oder Ihren Auftraggeber unmöglich geworden ist, unzumutbar erschwert oder nahezu unmöglich ist, und Sie aus diesen Gründen vom Vertrag zurücktreten, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung. Sollte durch eine gesonderte Stornierungsvereinbarung für Sie geringere Kosten anfallen, so gelten diese.
- Nichtleistung eines Leistungsträgers
- Leistungsfreiheit bei Nichtleistung durch Leistungsträger
- Soweit ohne das Vorliegen von Höherer Gewalt ein von uns zu verantwortender Leistungsträger eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z.B. Überbuchung des Hotels) oder will („Nichtwollen“, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und wir nachweisen können,
- diesen Leistungsträger sorgfältig ausgewählt zu haben,
- die Nichtleistung des Leistungsträgers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben, sowie
- im Falle des Nichtwollens dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. vertretbar und für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder Beschäftigte notwendig ist oder war,
- so werden wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit wir Ihnen diese schulden.
- Bemühen um Ersatzleistungen
- Wir werden uns im Falle der Ziffer 15.1 um geeignete Ersatzleistungen bemühen.
- Rechtsfolgen
- Unser Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung für dieses Bemühen und Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen uns richten sich nach den folgenden beiden Bestimmungen:
- Betrifft die Nichtleistung Ihren Risikobereich (vgl. Ziffer 3.7), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung gemäß Ziffer 4.3.
- Betrifft die Nichtleistung unseren Risikobereich, so haben wir keinen Anspruch auf angemessene Vergütung und Kostenerstattung; soweit eine Ersetzung möglich ist, gilt Ziffer 3.4. Soweit wir weder fahrlässig noch schuldhaft gehandelt haben, ist Ihr Schadenersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, den der Leistungsträger, Nachunternehmer oder ein Versicherungsträger leistet. Im Übrigen gilt Ziffer 13.
- Kündigung
- Kündigung aus wichtigem Grund durch uns
- Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns die Zusammenarbeit mit Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund).
- Kündigen wir nicht aus einem vorstehend genannten Grund, ist diese Nichtkündigung kein Anerkenntnis oder keine Akzeptanz der Sach- und Rechtslage und schließt die Geltendmachung weiterer Rechte nicht aus.
- Kündigung durch Sie
- Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Das Risiko im Sinne der Ziffer 3.7 berechtigen nicht zur Kündigung.
- Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.
- Vergütungsanspruch nach einer Kündigung
- Kündigen wir aus wichtigem Grund, den Sie und wir nicht zu vertreten haben, gilt für unsere Vergütung und Kosten § 648 BGB entsprechend.
- Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.
- Stornierung durch Sie
- Eine Stornierung kann im Einzelfall möglich sein; bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf, damit wir die Möglichkeiten prüfen können.
- Terminsverlegung
- Eine Termins- oder Ortsverlegung ist im Einvernehmen beider Vertragspartner möglich.
- Es gelten vorrangig die folgenden Bestimmungen auch dann, wenn sie bei der Verlegung nicht ausdrücklich erwähnt bzw. vereinbart und soweit sie bei der Verlegung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
- Geltung unserer AGB
- Wird der Projekt- oder Veranstaltungstermin verlegt, gelten für den neuen Termin diese AGB fort, auch dann, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Fristen, Termine
- Im ursprünglichen Vertrag bzw. in diesen AGB genannte bzw. vereinbarte Fristen beginnen diese durch eine Verlegung mit Ausnahme der Verjährungsregeln in Ziffer 11.7 nicht neu oder nochmals; so gelten insbesondere Fristen bzw. Termine einer etwaigen gesonderten Stornierungsvereinbarung weiterhin bezogen auf den ursprünglichen zuerst vereinbarten Termin, soweit nicht auch diese Fristen bzw. Termine ausdrücklich und schriftlich neu vereinbart werden; für diese Vereinbarung wird § 362 HGB ausgeschlossen.
- Preiserhöhungen
- Soweit dann nicht anders vereinbart, können wir auch fest vereinbarte Preise (unsere Vergütung und Kosten Dritter) anpassen, soweit für die Verlegung die Preise gestiegen sind. Soweit wir nachweisen können, dass allein durch die Terminsverlegung die fest vereinbarten Preise gestiegen sind, entfallen die Voraussetzungen der Ziffer 4.5.
- Unser Mehraufwand
- Haben wir durch die Verlegung einen organisatorischen Mehraufwand, so können wir diesen entsprechend der Ziffer 4.3 abrechnen.
- Ansprüche, Rechte und Pflichten nach Vertragsende
- Abwicklungsarbeiten
- Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, soweit wir die Abwicklungsarbeiten nicht schuldhaft zu vertreten haben; im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend.
- Kostenerstattung/Rückzahlung an Sie
- Wir sind berechtigt, wenn wir die Abwicklung nicht schuldhaft zu vertreten haben, diese um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist, wenn die Nichtaussetzung für uns unzumutbar ist. Soweit weniger als 50 % dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.
- Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können.
- Urheberrechte und andere Schutzrechte
- Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sonstiger vorzeitiger Auflösung des Vertrages unsere Leistungen umfangreicher nutzen als bis zum Vertragsende tatsächlich vergütet bzw. bezahlt (z.B. nach Eintritt der Höheren Gewalt wird ein Werk von Ihnen verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, der dem Umfang der von Ihnen genutzten Leistungen entspricht.
- Soweit zu Gunsten von Urhebern auch nach Vertragsende gesetzliche Auskunftsrechte bzw. -pflichten entstehen bzw. zu erfüllen sind (siehe bspw. § 32d UrhG) gelten zeitlich unbefristet die Pflichten aus diesen AGB entsprechend bzw. leben neu auf. Dies gilt entsprechend auch für finanzielle Nachforderungen von Urhebern (siehe bspw. §§ 32, 32a UrhG) und andere gesetzliche Ansprüche, da diese im Regelfall nicht abdingbar, mithin auch nicht auszuschließen sind.
- Dies gilt für andere Schutzrechte entsprechend.
- 20. Schlussbestimmungen
- Zurückbehaltung
- Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
- Aufrechnung
- Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Abtretung
- Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
- Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
- Rechtswahl
- Es gilt deutsches Recht.
- Sprachwahl
- Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.
- Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln
- Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam oder nichtig sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Regelung und dem Vertragszweck entspricht.
- § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.
- Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
- Stand der AGB: 01.01.2025